Ines Kupka

Auch im Lockdown Schule muss für Alle möglich sein! LINKE Kreistagsfraktion reicht Anfrage zu Schulbegleitungen ein

 

Die Coronapandemie stellt uns in allen Bereichen des täglichen Lebens vor besondere Herausforderungen. Wie unter einem Brennglas werden dabei die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung und die Erfordernisse, die noch zu einer inklusiven Gesellschaft fehlen, sichtbar. Ein Beispiel dafür ist die Situation der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4c des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG), insbesondere, wenn sie inklusiv unterrichtet werden.

Mehrere Träger von Schulsozialarbeit und Anbieter von Schulbegleitungen haben uns berichtet, dass der Landkreis es bisher abgelehnt hat, die individuellen Schulbegleitungen während der Schulschließungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage zu ermöglichen. Seit Beginn der Schulschließungen findet also anscheinend keinerlei Nachteilsausgleich für diejenigen Schülerinnen und Schüler statt, die diesen zur Bewältigung der schulischen Aufgaben benötigen und einen gesetzlichen Anspruch darauf haben. Um diese Thematik sachlich aufzuklären, hat DIE LINKE Kreistagsfraktion eine Anfrage ans Landratsamt eingereicht.

Dazu erklärt Ines Enns, Mitglied im Jugendhilfeausschusses des Landkreises Bautzen für die Kreistagsfraktion DIE LINKE: Sollte sich bestätigen, dass es aus dem Jugendamt die Anweisung gibt, die Schulbegleitungen für die Zeiten des häuslichen Lernens pauschal nicht durchzuführen ohne sich die konkreten Einzelfälle anzuschauen muss eine Befassung damit im Sinne der Inklusion und im Interesse der Schülerinnen und Schüler sofort erfolgen. Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor große Herausforderungen. Es darf nicht sein, dass die Unterstützung ersatz- bzw.  kompromisslos eingestellt wird.

Zum Hintergrund: Schulbegleitung wird bewilligt auf Grundlage der Teilhabe an Bildung nach SGB IX (ggf. in Verbindung mit §35a SGB VIII): § 112 Satz 3 SGB IX: „Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ Wir sehen Teilhabe an Bildung (so wie Bildung als solche auch) als einen Prozess und die Eingliederungshilfe als Prozesshilfe, die den Schulbesuch ermöglichen und erleichtern soll. Die Hilfe ist auch unserer Sicht nicht als punktuelle Leistung am Ort Schule zu sehen.

Die gestellte Anfrage befindet sich im Anhang.